LAG Hamm - Beschluss vom 07.12.2005
13 TaBV 107/05
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 BV 47/04 - 06.04.2005,

Unterlassungsanspruch bei Mehrarbeit ohne Beteiligung des Betriebsrates - Wiederholungsgefahr bei vergleichswidriger Missachtung der Beteiligungsrechte

LAG Hamm, Beschluss vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 107/05

DRsp Nr. 2006/2904

Unterlassungsanspruch bei Mehrarbeit ohne Beteiligung des Betriebsrates - Wiederholungsgefahr bei vergleichswidriger Missachtung der Beteiligungsrechte

1. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin Unterlassung verlangen, wenn von vier Mitarbeitern in den Monaten Juli und August 2004 in ganz erheblichen Umfang Mehrarbeitsstunden geleistet wurden, ohne dass zuvor die § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats eingeholt wurde oder vereinbarungsgemäß eine Nachmeldung erfolgte. 2. Hat sich die Arbeitgeberin erst gut einen Monat zuvor in einem gerichtlichen Vergleich zur Einhaltung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates verpflichtet, begründet die darin zum Ausdruck kommende erhebliche Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG eine tatsächliche Vermutung, dass auch zukünftig weitere Verstöße zu besorgen sind; die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt damit vor (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB); an ihren Wegfall sind strenge Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs um die Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates vor der Ableistung von Mehrarbeit.