LAG Hamm - Beschluss vom 23.09.2005
13 TaBV 89/05
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 BV 43/04 - 16.03.2005,

Unterlassungsanspruch; Betriebsrat; Anspruch; Durchführung; Betriebsvereinbarung; Wechselschicht

LAG Hamm, Beschluss vom 23.09.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 89/05

DRsp Nr. 2005/21410

Unterlassungsanspruch; Betriebsrat; Anspruch; Durchführung; Betriebsvereinbarung; Wechselschicht

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs darum, ob in bestimmten Arbeitsbereichen Wechselschichtarbeit zu leisten ist.

Antragsteller ist der für den Betrieb S2xxxxxxx der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat.

Dieser schloss mit der Arbeitgeberin am 13.10.2004 eine für das Kalenderjahr 2005 befristetet und ohne Nachwirkung geltende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Darin ist u.a. für die "Abt. Homag und Bohrautom. MS B" Wechselschicht festgelegt, und zwar in einer Früh- und Spätschicht jeweils sieben Stunden an fünf Tagen in der Woche. Wegen des weiteren Inhalts dieser Betriebsvereinbarung wird verwiesen auf die mit Schriftsatz des Betriebsrats vom 07.12.2004 eingereichte Kopie (Bl. 26 d.A.).

In der Vorgängerregelung für das Jahr 2004, ebenfalls abgeschlossen am 13.10.2004, war die Homag-Kantenbearbeitungsanlage und die Bohrmaschine von der einschichtigen Arbeitsweise im Maschinensaal B bereits ausgenommen worden (Bl. 14 d.A.).

Mit Schreiben vom 22.11.2004 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass aufgrund der rückläufigen Auftragslage die Homag-Kantenbearbeitungsanlage und die Nottmeier I - Bohrmaschine "weiterhin" einschichtig gefahren würden.