OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.03.2023
19 U 131/21
Normen:
ZPO § 546; ZPO § 529; ZPO § 513; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 12 S. 1 Alt. 1-2 und S. 2; StGB § 187; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 5; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 194 Abs. 3; ZPO § 253; ZPO § 308; ZPO § 263 Alt. 2; ZPO § 531; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; GemO BW § 6 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 06.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 152/20

Unterlassungsanspruch bezüglich der Verwendung von Teilen eines Stadtwappens durch eine BürgerinitiativeAbstrakte Verwechslungsgefahr bei Verwendung von Teilen des Stadtwappens durch DritteUnwahre Tatsachenbehauptung durch eine Bürgerinitiative unter Verwendung von Teilen des StadtwappensUnterlassungsanspruch einer juristischen Person öffentlichen Rechts wegen Rufschädigung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 19 U 131/21

DRsp Nr. 2023/4711

Unterlassungsanspruch bezüglich der Verwendung von Teilen eines Stadtwappens durch eine Bürgerinitiative Abstrakte Verwechslungsgefahr bei Verwendung von Teilen des Stadtwappens durch Dritte Unwahre Tatsachenbehauptung durch eine Bürgerinitiative unter Verwendung von Teilen des Stadtwappens Unterlassungsanspruch einer juristischen Person öffentlichen Rechts wegen Rufschädigung

1. Ein "Gebrauchen" im Sinne des § 12 BGB setzt die abstrakte Gefahr einer Zuordnungsverwirrung voraus. a) Eine solche Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn die beteiligten Verkehrskreise die Namensverwendung als einen Hinweis auf diejenige Person ansehen, für die der Name geschützt ist und somit über ihre Identität irren.b) Dabei verdient die grundsätzliche Schutzrichtung des § 12 BGB Beachtung. Diese geht im Besonderen dahin, dass verhindert werden soll, dass dem Namensträger das Verhalten anderer, und umgekehrt anderen die eigene Leistung, Stellung usw. zugerechnet wird. Die Frage nach einer Instrumentalisierung in diesem Sinne hat alle Umstände des Einzelfalles, einschließlich des situativen Kontexts des Namensgebrauchs, zu berücksichtigen.