LAG München - Beschluss vom 10.08.2023
8 TaBVGa 6/23
Normen:
ZPO § 890; ZPO § 940; BetrVG § 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 14; BetrVG § 115 Abs. 7 Nr. 4; BGB § 242; Betriebsvereinbarung über eine flexible Arbeitszeitregelung in der Allianz Reinsurance v. Juli 2016 Nr. 4 u. Nr. 5;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 25053
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 40 BVGa 8/23

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVGWechselseitige Rücksichtnahmepflichten aus § 2 BetrVGMitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim mobilen Arbeiten

LAG München, Beschluss vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 8 TaBVGa 6/23

DRsp Nr. 2023/12382

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG Wechselseitige Rücksichtnahmepflichten aus § 2 BetrVG Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim "mobilen Arbeiten"

1. Der Betriebsrat hat bei Verstößen gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber, auch wenn dieser Anspruch in § 87 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt wird. Unterlassungsansprüche können aber als selbstständige, einklagbare Nebenleistungsansprüche auch ohne gesetzliche Normierung bestehen. 2. Das durch Bildung eines Betriebsrats kraft Gesetzes zustande kommende "Betriebsverhältnis" ist einem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis ähnlich. Es wird bestimmt durch die Rechte und Pflichten, die in den einzelnen Mitwirkungstatbeständen normiert sind, sowie durch wechselseitige Rücksichtspflichten, die sich aus § 2 BetrVG ergeben. § 2 BetrVG enthält eine dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB vergleichbare Konkretisierung des Gebots partnerschaftlicher Zusammenarbeit. 3. Bestimmt der Arbeitgeber die Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mit Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, muss er nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG die zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats beachten.