LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.02.2017
5 TaBV 11/16
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2+3; MTV Verkehrsbetriebe H.-H. AG v. 06.02.2014 § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 27 d/15

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Wiederholungsgefahr mitbestimmungswidrigen Verhaltens des ArbeitgebersMitbestimmung bei der jährlichen Aufstellung von SchichtplänenAusübung des Mitbestimmungsrechts durch eine Regelungsabrede

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 5 TaBV 11/16

DRsp Nr. 2021/14433

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Wiederholungsgefahr mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers Mitbestimmung bei der jährlichen Aufstellung von Schichtplänen Ausübung des Mitbestimmungsrechts durch eine Regelungsabrede

1. Dem Betriebsrat steht bei einer Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 BetrVG neben dem Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG ein eigenständiger allgemeiner Unterlassungsanspruch zu. Dieser setzt aber die Wiederholungsgefahr eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers voraus. 2. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen, einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dieses Mitbestimmungsrecht bezieht sich auch auf die Aufstellung von Schichtplänen. 3. Hat der Betriebsrat in einer Regelungsabrede mit dem Arbeitgeber seine Zustimmung vorab dazu erteilt, dass der Arbeitgeber die in den Schichtplänen festgelegten Schichtlängen im Einzelfall erhöhen kann, muss der Arbeitgeber für jeden solchen Einzelfall nicht noch einmal die Zustimmung des Betriebsrats einholen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 04.02.2016, Az. 3 BV 27 d/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3;