OLG Dresden - Urteil vom 29.03.2022
4 U 178/22
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1128
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2138/21

Unterlassungsanspruch wegen einer unzulässigen identifizierenden BerichterstattungUmfassende Abwägung von Geheimhaltungsinteressen eines BetroffenenKauf einer Immobilie zu privaten Wohnzwecken

OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 178/22

DRsp Nr. 2022/7850

Unterlassungsanspruch wegen einer unzulässigen identifizierenden Berichterstattung Umfassende Abwägung von Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen Kauf einer Immobilie zu privaten Wohnzwecken

1. Mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Betroffenen ist die Presse vor einer identifizierenden Berichterstattung verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht auch ohne Namensnennung genügt werden kann. Dies bedarf einer umfassenden Abwägung mit den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen. 2. Der Kauf der Immobilie zu privaten Wohnzwecken betrifft regelmäßig die Privatsphäre des Erwerbers, nicht jedoch deren Kernbereich.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17.12.2021 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I.