OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2018
16 U 68/17
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB §§ 185 ff.;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 210/16

Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des PersönlichkeitsrechtsVon Berufskollegen öffentlich geäußerte Zweifel an der fachlichen Eignung eines KollegenWahre Angaben zu der beruflichen Qualifikation eines Kollegen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 16 U 68/17

DRsp Nr. 2020/2898

Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts Von Berufskollegen öffentlich geäußerte Zweifel an der fachlichen Eignung eines Kollegen Wahre Angaben zu der beruflichen Qualifikation eines Kollegen

1. Von Berufskollegen öffentlich geäußerte Zweifel an der fachlichen Eignung eines Kollegen können sich auf das berufliche Ansehen und den geschäftlichen Erfolg dieses Kollegen abträglich auswirken. 2. Das Persönlichkeitsrecht wird nicht verletzt, wenn wahre Angaben zu der beruflichen Qualifikation eines Kollegen gemacht werden, ohne dass die Person in ihrer beruflichen Wirkung herabgesetzt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.04.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB §§ 185 ff.;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassen in Anspruch, weil dieser nach ihrer Einschätzung ihr Persönlichkeitsrecht durch ein am 22.11.2015 veröffentlichtes und auf der Homepage des Beklagten weiterhin abrufbares Schreiben verletzt.