LAG Köln - Urteil vom 16.10.2014
7 Sa 373/14
Normen:
§ 7 LuftSiG; §§ 164, 185 ff. StGB; §§241, 280, 823 BGB; § 106 GewO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3439/13

Unterlassungsansprüche eines Arbeitnehmers hinsichtlich der Weitergabe von Informationen an die Luftsicherheitsbehörde

LAG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 373/14

DRsp Nr. 2015/14874

Unterlassungsansprüche eines Arbeitnehmers hinsichtlich der Weitergabe von Informationen an die Luftsicherheitsbehörde

1) Bei der Information, jemand sei "bekennender Salafist", handelt es sich um eine sicherheitsrelevante Information i.S.v. § 7 Abs.9 LuftSiG.2) Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, die Identität derjenigen Personen zu offenbaren, die dem Arbeitgeber sicherheitsrelevante Informationen i.S.v. § 7 Abs.9 LuftSiG haben zukommen lassen.3) Die Überprüfung des Wahrheitsgehalts und der Sicherheitsrelevanz solcher Informationen obliegt nicht dem Arbeitgeber, sondern der Luftsicherheitsbehörde.4) Wer ein gesetzlich geregeltes, staatlich organisiertes Verfahren nicht nur der Rechtspflege, sondern auch der Verwaltung einleitet oder betreibt, handelt, sofern er sich in subjektiver Hinsicht redlich verhält, im Grundsatz nicht rechtswidrig, selbst wenn sich sein Begehren als ungerechtfertigt erweist und andere Beteiligte Nachteile davontragen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2014 in Sachen 2 Ca 3439/13 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Jahressonderzahlung für 2013 378,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2013 zu zahlen.