OLG Stuttgart - Urteil vom 08.02.2017
4 U 166/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StGB § 186;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 102/16

Unterlassungsansprüche gegen die Veröffentlichung von Informationen über eine Person in der Presse aufgrund der sogenannten Panama-Papers

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 4 U 166/16

DRsp Nr. 2017/8853

Unterlassungsansprüche gegen die Veröffentlichung von Informationen über eine Person in der Presse aufgrund der sogenannten "Panama-Papers"

1. In Pressesachen ist der Verfügungsgrund für ein Unterlassungsbegehren gewöhnlich ohne Weiteres gegeben, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch zu langes Zuwarten, gegeben ist. Ein Zuwarten des Verfügungsklägers von mehr als acht Wochen bzw. zwei Monaten ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung widerlegt regelmäßig die Dringlichkeit (Festhaltung Senat, Urteil vom 23. September 2015, 4 U 101/15, NJW-RR 2016, 932 = AfP 2016, 268). 2. Beruht eine Äußerung auf Informationen, die rechtswidrig beschafft wurden, kann sich der von der Äußerung Betroffene auch im Rahmen der Abwägung zwischen seinem Interesse am Schutz seiner Persönlichkeit mit der Meinungsfreiheit des Publizierenden auf die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nur insoweit berufen, als durch diese in seine Rechte eingegriffen wurde. 3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Informationen rechtswidrig beschafft wurden und das Presseorgan hieran beteiligt war, trägt der Betroffene. Die Presse trifft aufgrund des Informantenschutzes auch keine sekundäre Darlegungslast dazu, wie sie an die Informationen gekommen ist.