OLG Brandenburg - Urteil vom 07.05.2018
1 U 12/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 285/16

Unterlassungsansprüche hinsichtlich einer Äußerung im Wahlkampf

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 1 U 12/17

DRsp Nr. 2018/6506

Unterlassungsansprüche hinsichtlich einer Äußerung im Wahlkampf

1. Eine Äußerung, eine Rechtsanwältin gebe Mandatsgeheimnisse unbefugt an Dritte weiter, stellt eine Tatsachenbehauptung dar. 2. Ist diese Tatsachenbehauptung unwahr, so besteht ein Unterlassungsanspruch, da die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. 3. Die Äußerung, der Unterlassungsgläubiger habe „Leichen im Keller", stellt eine Meinungsäußerung dar, durch die das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht rechtswidrig verletzt wird.

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 18. Juli 2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die einstweilige Verfügung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 21. Dezember 2016 wird aufrechterhalten, soweit der Verfügungsbeklagte danach verpflichtet ist, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, die Verfügungsklägerin gebe Informationen, die ihr im Rahmen des Mandatsverhältnisses der Frau P... anvertraut worden sind, an Dritte weiter.