LAG Chemnitz - Urteil vom 19.12.2005
2 Sa 829/05
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; ZPO § 920 Abs. 2 § 935 § 936 § 940 ; UWG § 12 Abs. 2 ; BRAO § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ga 53/05

Unterlassungsverfügung bei Verwendung des Namens eines ausgeschiedenen Rechtsanwalts auf Briefkopf

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 829/05

DRsp Nr. 2006/19674

Unterlassungsverfügung bei Verwendung des Namens eines ausgeschiedenen Rechtsanwalts auf Briefkopf

»"Störer"- Eigenschaft eines angestellten Rechtsanwaltes.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; ZPO § 920 Abs. 2 § 935 § 936 § 940 ; UWG § 12 Abs. 2 ; BRAO § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren auf den beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter darüber, ob dem Berufungsbeklagten zu untersagen ist, im geschäftlichen Verkehr den Namen des Verfügungsklägers auf seinem Briefkopf zu verwenden, insbesondere wenn dies wie aus einem Schriftsatz in dem Rechtsstreit ... gegen ... vom 02.08.2005 an das Amtsgericht Eschwege zu dem dortigen Az. ... unter ... Rechtsanwälte ... - ... - ... - ... - ... unter "..." ersichtlich geschieht.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG im Wesentlichen abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 07.09.2005 verwiesen. Dieses hat den Verfügungskläger abgewiesen. Ein Hauptsacheverfahren betreibt er nicht.

Aufgrund des Berufungsverfahrens und der -verhandlung ist lediglich Folgendes ergänzend festzuhalten: