LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.12.2012
10 SaGa 11/12
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1 S. 2; BGB § 1004 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 8/12

Unterlassungsverfügung gegen Gewerkschaftssekretärin bei unwahrer Tatsachenbehauptung; Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit bei zeitnahem Vorgehen gegen Pressmitteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 10 SaGa 11/12

DRsp Nr. 2013/1525

Unterlassungsverfügung gegen Gewerkschaftssekretärin bei unwahrer Tatsachenbehauptung; Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit bei zeitnahem Vorgehen gegen Pressmitteilung

1. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr als Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung; an die Ausräumung der einmal begründeten Wiederholungsgefahr, die zum Wegfall des Unterlassungsanspruchs führt, sind im Interesse des Rechtsschutzes der Betroffenen, die bereits einmal das Opfer eines Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, hohe Anforderungen zu stellen. 2. Weigert sich eine Gewerkschaftssekretärin, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Arbeitgeberin mehrfach verlangt hat, abzugeben, braucht sich die Arbeitgeberin grundsätzlich nicht mit einer einfachen ungesicherten Erklärung zu begnügen; es genügt daher nicht, wenn die Gewerkschaftssekretärin (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) lediglich erklärt, dass sie sich in dem beanstandeten Sinne nicht mehr äußern wird ("Jeder Mitarbeiter des Senioren-Centrums K. hat unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei der ver.di ist").