BAG - Beschluss vom 20.03.2018
1 ABR 2/17
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 154; SGB IX § 163 Abs. 1; SGB IX § 163 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 164 Abs. 1; SGB IX § 176 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 15/16
ArbG Augsburg, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 22/15

Unternehmensbezogene Ausgestaltung der Anzeigepflicht nach § 163 des Neunten SozialgesetzbuchesVorlagepflicht der Anzeige nach § 169 SGB IX gegenüber dem GesamtbetriebsratDer betriebsverfassungsrechtliche Unterrichtungsanspruch des BetriebsratsSelbstveranlagung zur Ausgleichsabgabe als öffentlich-rechtliche Verpflichtung des ArbeitgebersBeschäftigung schwerbehinderter Menschen als öffentlich-rechtliche Verpflichtung des ArbeitgebersTeilweise Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 1 ABR 11/17 v. 20.03.2018

BAG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 2/17

DRsp Nr. 2018/10501

Unternehmensbezogene Ausgestaltung der Anzeigepflicht nach § 163 des Neunten Sozialgesetzbuches Vorlagepflicht der Anzeige nach § 169 SGB IX gegenüber dem Gesamtbetriebsrat Der betriebsverfassungsrechtliche Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats Selbstveranlagung zur Ausgleichsabgabe als öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers Beschäftigung schwerbehinderter Menschen als öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 1 ABR 11/17 v. 20.03.2018

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 17. November 2016 - 4 TaBV 15/16 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 154; SGB IX § 163 Abs. 1; SGB IX § 163 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 164 Abs. 1; SGB IX § 176 S. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über einen Vorlageanspruch.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Betrieben. Sie beschäftigt ua. schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. In ihrem Betrieb in M besteht der antragstellende Betriebsrat. Es ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.