LAG München - Beschluss vom 17.11.2016
4 TaBV 15/16
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; BetrVG § 99; SGB IX § 80 Abs. 1; SGB IX § 80 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 7-9; SGB IX § 99; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 22/15

Übermittlungspflichten der Arbeitgeberin gegenüber dem örtlichen Betriebsrat zur Beschäftigungspflicht nach dem Schwerbehindertenrecht

LAG München, Beschluss vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 4 TaBV 15/16

DRsp Nr. 2018/14670

Übermittlungspflichten der Arbeitgeberin gegenüber dem örtlichen Betriebsrat zur Beschäftigungspflicht nach dem Schwerbehindertenrecht

Der örtliche Betriebsrat eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten kann nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX nur diejenigen Informationen über beschäftigte schwerbehinderte Menschen verlangen, die den jeweiligen örtlichen Betrieb betreffen.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2015 - 7 BV 22/15 - in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1 einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für Beteiligte zu 2 zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb in A-Stadt, A-Straße in A-Stadt zu übermitteln.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; BetrVG § 99; SGB IX § Abs. ;