BAG - Beschluß vom 25.09.1996
1 ABR 25/96
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 1, § 83 Abs. 3 ; ZPO §§ 253, 518 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 97 ArbGG 1979
BB 1997, 212
DB 1997, 584
NZA 1997, 668
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 14.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 14/94
LAG Hamburg, vom 13.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 8/95

Unternehmensbezogene Tariffähigkeit einer Gewerkschaft

BAG, Beschluß vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 1 ABR 25/96

DRsp Nr. 1997/775

Unternehmensbezogene Tariffähigkeit einer Gewerkschaft

»1. Nach § 97 Abs. 5 ArbGG ist ohne Rücksicht auf Verfahrensart und Gegenstand jedes Verfahren auszusetzen, in dem sich die Frage der Tariffähigkeit einer Vereinigung als Vorfrage stellt. Das gilt auch, wenn einer Gewerkschaft lediglich die Fähigkeit zum Abschluß von Firmentarifverträgen bestritten wird. 2. Der Verlust der Beteiligtenstellung ist im Beschlußverfahren auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ArbGG § 97 Abs. 1, § 83 Abs. 3 ; ZPO §§ 253, 518 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob Betriebsvereinbarungen mit Regelungen zur Arbeitszeit fortbestehen oder durch einen Haustarifvertrag abgelöst worden sind. Das Verfahren betrifft einen Betrieb, der durch Abspaltung von einem anderen entstanden war und nach Einlegung der Rechtsbeschwerde wieder mit dem ursprünglichen Betrieb vereinigt wurde, wobei der Inhaber wechselte.