LAG Hamm - Urteil vom 30.06.2022
8 Sa 40/22
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 293; BGB § 295; BGB § 296 S. 1; BGB § 297; BGB § 623; BGB § 615 S. 1; BGB § 705; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3; HGB § 128; SGB X § 115;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 7
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 11/21

Unternehmensbezogenes RechtsgeschäftEigenverpflichtung des Stellvertreters bei nicht deutlich erkennbarem VertreterwillenProzessuale Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten im Falle der Stellvertretung für ein unternehmensbezogenes Geschäft

LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 40/22

DRsp Nr. 2022/13530

Unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft Eigenverpflichtung des Stellvertreters bei nicht deutlich erkennbarem Vertreterwillen Prozessuale Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten im Falle der Stellvertretung für ein unternehmensbezogenes Geschäft

1. Handelt beim Abschluss eines Arbeitsvertrages ein Stellvertreter für den Arbeitgeber und lässt dieser seinen Vertreterwillen nicht für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich hervortreten, dann wird der Vertreter auch dann selbst aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, wenn er selbst kein Unternehmen (mehr) führt und keine Beschäftigungsmöglichkeit hat.2. Beruft sich der persönlich in Anspruch genommene Stellvertreter auf den Abschluss eines unternehmensbezogenen Geschäfts, so hat er gem. § 138 Abs. 2 ZPO zur Personen des Vertretenen konkrete Angaben zu machen. Fehlt es daran, kann der Abschluss eines Eigengeschäfts gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.

Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten auch ohne ausdrückliche Erwähnung oder Klarstellung im Zweifel regelmäßig dahin, dass nicht die für ein Unternehmen handelnde Person, sondern das Unternehmen als inhabergeführte natürliche Person oder als juristische Person in einer gesellschaftsrechtlichen Form Vertragspartner werden soll.

Tenor