ArbG Würzburg, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 22/21
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 BetrVGKeine Unterrichtungspflicht über die Mehrheitsfeststellung nach § 4a TVGBeschlussverfahren nach § 99 ArbGG als Verfahrensweg zur Feststellung der Mehrheitsgewerkschaft nach § 4a TVG
LAG Nürnberg, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 2 TaBV 2/23
DRsp Nr. 2023/14219
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1BetrVGKeine Unterrichtungspflicht über die Mehrheitsfeststellung nach § 4aTVGBeschlussverfahren nach § 99ArbGG als Verfahrensweg zur Feststellung der Mehrheitsgewerkschaft nach § 4aTVG
Beantragt der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1BetrVG die Zustimmung zur Umgruppierung in den seiner Ansicht nach gem. § 4aTVG zur Anwendung kommenden Mehrheitstarifvertrag, muss er die Überlegungen, wie er die Mehrheitsverhältnisse ermittelt hat, nicht mitteilen. Denn der Betriebsrat kann einen Widerspruch gegen die Umgruppierung hierauf nicht stützen, weil die Feststellung, welche Gewerkschaft im Falle einer nach § 4aTVG aufzulösenden Tarifpluralität im Betrieb die Mehrheitsgewerkschaft ist, kollektivrechtlich dem Beschlussverfahren nach § 99ArbGG vorbehalten ist. Der Betriebsrat ist hieran nicht beteiligt.
1. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend informieren und ihn dabei so unterrichten, dass der Betriebsrat aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt.
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