LAG Nürnberg - Beschluss vom 20.09.2023
2 TaBV 2/23
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 22/21

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 BetrVGKeine Unterrichtungspflicht über die Mehrheitsfeststellung nach § 4a TVGBeschlussverfahren nach § 99 ArbGG als Verfahrensweg zur Feststellung der Mehrheitsgewerkschaft nach § 4a TVG

LAG Nürnberg, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 2 TaBV 2/23

DRsp Nr. 2023/14219

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 BetrVG Keine Unterrichtungspflicht über die Mehrheitsfeststellung nach § 4a TVG Beschlussverfahren nach § 99 ArbGG als Verfahrensweg zur Feststellung der Mehrheitsgewerkschaft nach § 4a TVG

Beantragt der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung zur Umgruppierung in den seiner Ansicht nach gem. § 4a TVG zur Anwendung kommenden Mehrheitstarifvertrag, muss er die Überlegungen, wie er die Mehrheitsverhältnisse ermittelt hat, nicht mitteilen. Denn der Betriebsrat kann einen Widerspruch gegen die Umgruppierung hierauf nicht stützen, weil die Feststellung, welche Gewerkschaft im Falle einer nach § 4a TVG aufzulösenden Tarifpluralität im Betrieb die Mehrheitsgewerkschaft ist, kollektivrechtlich dem Beschlussverfahren nach § 99 ArbGG vorbehalten ist. Der Betriebsrat ist hieran nicht beteiligt.

1. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend informieren und ihn dabei so unterrichten, dass der Betriebsrat aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt.