ArbG Frankfurt/Main, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 378/18
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 BetrVGVorläufige personelle Eilmaßnahme nach § 100 BetrVGKeine Nachholung der Begründung im Eilverfahren nach § 100 BetrVG
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 4 TaBV 207/18
DRsp Nr. 2022/12860
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1BetrVGVorläufige personelle Eilmaßnahme nach § 100BetrVGKeine Nachholung der Begründung im Eilverfahren nach § 100BetrVG
1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder Einstellung und Versetzung über diese zu unterrichten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie Auskunft über die Person des Beteiligten zu geben. Der Betriebsrat soll die Informationen erhalten, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich auf alle Bewerber für die zu besetzende Position.2. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die sachlichen Gründe nennen, die aus seiner Sicht die dringende Erforderlichkeit der Maßnahme begründen. Nur dann kann der Betriebsrat seine Entscheidung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG treffen. Verletzt der Arbeitgeber seine Begründungspflicht, ist die Durchführung der personellen Eilmaßnahme unzulässig. Es fehlt eine Verfahrensvoraussetzung.3. Ein Nachholen der Begründung wäre nicht unverzüglich i.S.d. § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und deshalb unwirksam. Es ist mit dem Fristenregime des § 100BetrVG nicht vereinbar, wenn der Arbeitgeber den Begründungsmangel der ersten Stufe des Verfahrens noch nach Einleitung der dritten Stufe (Antrag an das Arbeitsgericht) nachholen könnte.
Tenor
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