LAG Chemnitz - Beschluss vom 14.01.2020
3 TaBV 13/19
Normen:
BetrVG § 99; ETV v. 21.12.2017 § 3 Abs. 1; ÜTV v. 21.12.2017 § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 40/18

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über eine personelle EinzelmaßnahmeTarifliche Eingruppierungssystematik

LAG Chemnitz, Beschluss vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 3 TaBV 13/19

DRsp Nr. 2021/16440

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über eine personelle Einzelmaßnahme Tarifliche Eingruppierungssystematik

1. Voraussetzung für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Dieser hat den Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist. 2. Der Arbeitnehmer ist in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn sie zeitlich mindestens zur Hälfte den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals entspricht.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 03.04.2019 - 9 BV 40/18 - abgeändert und die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung des Herrn ... in die Entgeltgruppe 1 in der individuellen Endstufe in Höhe von 1.926,39 € als Haus- und Gartenarbeiter ab 01.01.2018 ersetzt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 2. zugelassen.