OVG Saarland - Beschluss vom 20.11.2017
2 A 614/16
Normen:
BauNVO (1990) § 23 Abs. 3 S. 1 und S. 3; BauNVO § 30 Abs. 1; LBO § 7 Abs. 6 Nr. 2; LBO (2015) § 82 Abs. 1; LBO (2004/2015) § 82 Abs. 2; BauGB § 10 Abs. 3 S. 1; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 215; GG Art. 3 Abs. 1; KSVG § 59 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 790/15

Untersagung der Nutzung von Teilen zweier Balkone am Wohnanwesen; Ausführung eines aliuds statt des genehmigten Vorhabens

OVG Saarland, Beschluss vom 20.11.2017 - Aktenzeichen 2 A 614/16

DRsp Nr. 2017/17016

Untersagung der Nutzung von Teilen zweier Balkone am Wohnanwesen; Ausführung eines aliuds statt des genehmigten Vorhabens

Ein Bauherr hat den Erlass einer bauaufsichtsrechtlichen Nutzungsuntersagung zu dulden, wenn er den Bau seines Wohnhauses bewusst abweichend von der Baugenehmigung ausführen lässt, so dass die konkrete Ausführung ein aliud darstellt; das so entstandene Werk stellt in der Regel insgesamt ein nicht genehmigtes Vorhaben dar.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. November 2016 - 5 K 790/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO (1990) § 23 Abs. 3 S. 1 und S. 3; BauNVO § 30 Abs. 1; LBO § 7 Abs. 6 Nr. 2; LBO (2015) § 82 Abs. 1; LBO (2004/2015) § 82 Abs. 2; BauGB § 10 Abs. 3 S. 1; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 215; GG Art. 3 Abs. 1; KSVG § 59 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.