OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.04.2023
12 B 35/23
Normen:
SGB VIII § 43 Abs. 3 S. 1-5; KiBiz § 22 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 2807/22

Untersagung der weiteren Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege mangels Zuverlässigkeit einer Pflegeperson; Zulässigkeit eines Angebots von Kindertagespflege durch angestellte Kindertagespflegepersonen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2023 - Aktenzeichen 12 B 35/23

DRsp Nr. 2023/7423

Untersagung der weiteren Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege mangels Zuverlässigkeit einer Pflegeperson; Zulässigkeit eines Angebots von Kindertagespflege durch angestellte Kindertagespflegepersonen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 43 Abs. 3 S. 1-5; KiBiz § 22 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.