OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.11.2021
5 MB 29/21
Normen:
BBiG § 33 Abs. 1; BBiG § 35 Abs. 2; VwGO § 167 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 29/21

Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden wegen fehlender persönlicher Eignung; Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 5 MB 29/21

DRsp Nr. 2022/3955

Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden wegen fehlender persönlicher Eignung; Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

1. Die Ablehnung bzw. Löschung nach § 35 Abs. 2 BBiG einerseits und die Mitteilung an die nach Landesrecht zuständige Behörde und deren eventuelles Einschreiten nach § 33 BBiG andererseits stellen zwei voneinander unabhängige behördliche Verfahren dar. Die Ablehnung der Eintragung ist somit nicht erst dann zulässig, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung untersagt hat. Vielmehr kann die zuständige Stelle eine Eintragung unabhängig von Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 33 BBiG ablehnen.2. Ein Vollstreckungsantrag, der sich auf eine Unterlassungspflicht bezieht, ist nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO zu beurteilen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 12. August 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BBiG § 33 Abs. 1; BBiG § 35 Abs. 2; VwGO § Abs. S. 1;