LAG München - Urteil vom 16.11.2016
10 SaGa 14/16
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 15; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 77/16

Untersagung einer Stellenbesetzung und Rückgängigmachung einer bereits erfolgten Stellenbesetzungunbegründeter Eilantrag eines Stellenberwerbers bei unzureichender Glaubhaftmachung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs

LAG München, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 10 SaGa 14/16

DRsp Nr. 2017/5302

Untersagung einer Stellenbesetzung und Rückgängigmachung einer bereits erfolgten Stellenbesetzung unbegründeter Eilantrag eines Stellenberwerbers bei unzureichender Glaubhaftmachung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs

Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 28.07.2016 (C-423/15) gilt auch für den Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG, dass nur derjenige, der eine Stelle tatsächlich erhalten will, in den Schutzbereich der Norm fällt und nicht derjenige, dem es lediglich darum geht, den formalen Status als Bewerber zu erhalten, mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen. Auch ein Antrag auf einstweilige Verfügung ist dann unbegründet. Ist eine Bewerbung so gestaltet, dass die Erfolgschancen des Bewerbers von Anfang an minimiert sind, ist das ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Bewerbung nur vorgeschoben ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 29.06.2016 - 8 Ga 77/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 15; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Verfahren zur Einstweiligen Verfügung im Rahmen eines Konkurrentenrechtsstreits um die Untersagung einer Stellenbesetzung bei der Beklagten bzw. um Rückgängigmachung einer unter Umständen bereits erfolgten Stellenbesetzung.