LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.11.2022
26 Ta (Kost) 6057/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 9; RVG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 16020/14

Unterschied zwischen Antragsverfahren nach § 33 RVG und Festsetzungsverfahren nach § 32 RVGEntfallen von Gebühren bei Abschluss eines VergleichsFälligkeit der Gebühren als Voraussetzung für WertfestsetzungBedeutung des Gesamtgegenstandswertes im BeschwerdeverfahrenBehandlung einzelner Anträge bei Bildung des Gesamtgegenstandswertes

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6057/22

DRsp Nr. 2022/17213

Unterschied zwischen Antragsverfahren nach § 33 RVG und Festsetzungsverfahren nach § 32 RVG Entfallen von Gebühren bei Abschluss eines Vergleichs Fälligkeit der Gebühren als Voraussetzung für Wertfestsetzung Bedeutung des Gesamtgegenstandswertes im Beschwerdeverfahren Behandlung einzelner Anträge bei Bildung des Gesamtgegenstandswertes

1. Während das GKG vom "Wert des Streitgegenstands" (Streitwert) spricht (§ 3 Abs. 1 GKG), ist im RVG von dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert), die Rede (§ 2 Abs. 1 RVG) (vgl. zur Abgrenzung TZA/Ziemann Teil 1 A 4; zu den unterschiedlichen Verfahren eingehend: Ziemann, jurisPR-ArbR 21/2021 Anm. 8). 2. Das Verfahren nach § 33 RVG ist im Gegensatz zum Festsetzungsverfahren nach § 63 GKG iVm § 32 RVG, in dem die Festsetzung auch von Amts wegen erfolgen und geändert werden kann, ein Antragsverfahren. 3. Eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren setzt nach § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG die Fälligkeit der Gebühren voraus. Ist ein Verfahren mangels einer noch erforderlichen Entscheidung über die Kosten noch nicht beendet, liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 RVG uU noch nicht vor.