BVerfG - Beschluß vom 18.11.1998
1 BvR 704/97
Normen:
BAT § 40 Abs. 3 ; BhV § 4 Abs. 3 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe a, Buchstabe b ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1999, 453
ZBR 1999, 95
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 05.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6098/95
LAG Nürnberg, vom 06.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 725/96

Unterschiedliche Behandlung der Beihilfeberechtigung von Arbeitnehmern mit Ehegatten im öffentlichen Dienst und solchen mit Ehegatten außerhalb des öffentlichen Dienstes

BVerfG, Beschluß vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 704/97

DRsp Nr. 2004/15395

Unterschiedliche Behandlung der Beihilfeberechtigung von Arbeitnehmern mit Ehegatten im öffentlichen Dienst und solchen mit Ehegatten außerhalb des öffentlichen Dienstes

Zwar sind die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die einschlägigen beihilferechtlichen Regelungen nicht von der Hand zu weisen, doch käme einer etwaigen Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Entscheidungen kein besonderes Gewicht zu. Von einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlichen Positionen kann keine Rede sein.

Normenkette:

BAT § 40 Abs. 3 ; BhV § 4 Abs. 3 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe a, Buchstabe b ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluß der Beihilfeberechtigung als Familienangehöriger eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten bei eigener (Teilzeit-) Beschäftigung im öffentlichen Dienst.