BSG - Beschluß vom 26.01.2000
B 6 KA 57/99 B
Normen:
EBM-Ä Nr. 715; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 87 Abs. 2a S. 7, § 87 Abs. 2a S. 8;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - 20.8.1999 - L 5 KA 1034/99 ,
SG Stuttgart, vom 24.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 1292/97

Unterschiedliche Behandlung von Gemeinschaftspraxen und Praxen mit Assistenzbeschäftigung bei der Abstaffelungsregelung verfassungsgemäß

BSG, Beschluß vom 26.01.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 57/99 B

DRsp Nr. 2000/4915

Unterschiedliche Behandlung von Gemeinschaftspraxen und Praxen mit Assistenzbeschäftigung bei der Abstaffelungsregelung verfassungsgemäß

1. Es ist nicht verfassungswidrig, daß die Abstaffelungsgrenze der Geb-Nr. 715 EBM-Ä im Falle der Beschäftigung von Assistenten unverändert gilt, während bei Gemeinschaftspraxen die Zahl der Ärzte berücksichtigt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Nr. 715; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 87 Abs. 2a S. 7, § 87 Abs. 2a S. 8;

Gründe:

I. Der Kläger, Internist und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, erhielt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung als Vergütung für seine Leistungen der ganzkörperplethysmographischen Lungenfunktionsdiagnostik in den Quartalen I und II/1996 je 610-mal 500 Punkte und für die weiteren 543 bzw 557 Leistungen nur je 210 Punkte. Dies beruhte auf der damaligen Bewertung der Geb-Nr 715 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für die ärztlichen Leistungen (EBM-Ä) : "500 Punkte, aber ab Überschreitung der Abstaffelungsgrenze von 610 kurativ-ambulanten Leistungen je Quartal 210 Punkte". Diese Abstaffelungsregelung bestand nur in diesen Quartalen. Davor betrug die Bewertung 440 Punkte und seit dem Quartal III/1996 500 Punkte ohne Abstaffelungsregelung.