I. Der Kläger, Internist und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, erhielt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung als Vergütung für seine Leistungen der ganzkörperplethysmographischen Lungenfunktionsdiagnostik in den Quartalen I und II/1996 je 610-mal 500 Punkte und für die weiteren 543 bzw 557 Leistungen nur je 210 Punkte. Dies beruhte auf der damaligen Bewertung der Geb-Nr 715 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für die ärztlichen Leistungen (EBM-Ä) : "500 Punkte, aber ab Überschreitung der Abstaffelungsgrenze von 610 kurativ-ambulanten Leistungen je Quartal 210 Punkte". Diese Abstaffelungsregelung bestand nur in diesen Quartalen. Davor betrug die Bewertung 440 Punkte und seit dem Quartal III/1996 500 Punkte ohne Abstaffelungsregelung.
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