BAG - Urteil vom 11.06.2020
2 AZR 442/19
Normen:
SGB IX § 151 Abs. 1; SGB IX § 151 Abs. 3; SGB IX § 168;
Fundstellen:
AP SGB IX 2018 § 174 Nr. 2
ArbRB 2020, 296
BAGE 171, 66
BB 2020, 2227
EzA BGB 2002 § 626 Ausschlussfrist Nr. 10
EzA SGB IX 2018 § 174 Nr. 1
EzA-SD 2020, 8
MDR 2020, 1516
NJW 2020, 3546
NZA 2020, 1326
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1077/18
ArbG Wuppertal, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 915/18

Unterschiedliche Prüfungsanforderungen zwischen der Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB und der Antragsfrist des § 174 Abs. 2 SGB IX bei der fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten MenschenBeteiligung der Arbeitnehmervertretung nach Abschluss des Verfahrens vor dem IntegrationsamtUnverzügliche Kündigungserklärung i.S.d. § 174 Abs. 5 SGB IXRechtzeitige Antragstellung beim Integrationsamt gem. § 174 Abs. 2 SGB IXZumutbarkeit der Dauer der Sachverhaltsaufklärung bei beabsichtigter krankheitsbedingter Kündigung eines schwerbehinderten MenschenAnforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO

BAG, Urteil vom 11.06.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 442/19

DRsp Nr. 2020/13814

Unterschiedliche Prüfungsanforderungen zwischen der Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB und der Antragsfrist des § 174 Abs. 2 SGB IX bei der fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen Beteiligung der Arbeitnehmervertretung nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt Unverzügliche Kündigungserklärung i.S.d. § 174 Abs. 5 SGB IX Rechtzeitige Antragstellung beim Integrationsamt gem. § 174 Abs. 2 SGB IX Zumutbarkeit der Dauer der Sachverhaltsaufklärung bei beabsichtigter krankheitsbedingter Kündigung eines schwerbehinderten Menschen Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO

Die Gerichte für Arbeitssachen haben bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen zu prüfen, ob die Kündigung unverzüglich iSd. § 174 Abs. 5 SGB IX erklärt wurde, während die Einhaltung der zweiwöchigen Antragsfrist des § 174 Abs. 2 SGB IX allein vom Integrationsamt zu beurteilen ist. Orientierungssätze: 1. Der Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 174 Abs. 5 SGB IX. Daneben kommt es nur darauf an, dass das Integrationsamt die nach § 174 Abs. 1 iVm. § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung zur Kündigung erteilt hat oder diese als erteilt gilt und die Kündigung danach unverzüglich ausgesprochen wird (Rn. 26 ff.).