LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.02.2021
5 Sa 206/20
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 83/20

Unterschiedliche Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GGMittelbare Grundrechtsbindung der TarifvertragsparteienWeiter Einschätzungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Wahl des Mittels zum Ausgleich der Nachteile von Nachtarbeit5-Tage-Schichtmodell als wirksames Planungsinstrument

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 206/20

DRsp Nr. 2021/4853

Unterschiedliche Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Mittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien Weiter Einschätzungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Wahl des Mittels zum Ausgleich der Nachteile von Nachtarbeit 5-Tage-Schichtmodell als wirksames Planungsinstrument

1. Die Festlegung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge im Manteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Kraftfahrzeuggewerbe Mecklenburg-Vorpommern vom 18.06.2013 in der Fassung vom 06.07.2017, der für regelmäßige Nachtarbeit mit mindestens 5 hintereinanderliegenden Arbeitstagen einen Zuschlag von 10 % und für unregelmäßige Nachtarbeit bei weniger als 5 hintereinanderliegenden Arbeitstagen einen Zuschlag von 25 % vorsieht, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Ob, in welchem Umfang und in welcher Weise besondere Belastungen bestimmter Beschäftigtengruppen kompensiert werden sollen, unterliegt der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Verbände setzen.