LAG Hamm - Teilurteil vom 28.06.2022
17 Sa 1400/21
Normen:
BGB § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 174 S. 1; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 180;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1001/21

Unterschrift als individueller SchriftzugHandeln ohne Vertretungsmacht i.S.d. § 180 Satz 1 BGBGenehmigung einer AlleinvertretungRechtzeitige Beanstandung eines Rechtsgeschäfts ohne Vertretungsmacht

LAG Hamm, Teilurteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen 17 Sa 1400/21

DRsp Nr. 2023/3933

Unterschrift als individueller Schriftzug Handeln ohne Vertretungsmacht i.S.d. § 180 Satz 1 BGB Genehmigung einer Alleinvertretung Rechtzeitige Beanstandung eines Rechtsgeschäfts ohne Vertretungsmacht

1. Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt. Eine bewusste und gewollte Namensabkürzung wie ein Handzeichen oder eine Paraphe reichen nicht aus. 2. Unterschreibt ein Gesamtprokurist allein eine Kündigung, überschreitet er die ihm zustehende Vertretungsmacht. Dabei ist ohne Belang, ob ihm diese Überschreitung bewusst ist oder nicht. 3. Eine nachträgliche Genehmigung der Alleinvertretung ist möglich, wenn nicht der Erklärungsempfänger den Mangel der Vertretungsmacht rechtzeitig beanstandet hat. 4. Nach § 180 Satz 2 BGB finden die §§ 177 ff. BGB mit der Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts unter anderem dann keine Anwendung, wenn der Erklärungsempfänger die Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts beanstandet. Die Vertretungsmacht ist also unverzüglich i.S.v. § 174 Satz 1 und § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB zu rügen.

Tenor