BSG - Urteil vom 16.12.2003
B 1 KR 26/02 R
Normen:
SGB IV § 48 Abs. 1 Nr. 4 § 48 Abs. 2 § 56 S. 2 Nr. 5 § 57 Abs. 2 ; SVWO § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 2 S. 7 § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 92, 59
NZS 2004, 367
SozR 4-2400 § 48 Nr. 1
SozR 4-2400 § 57 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG München - L 4 KR 78/01 - 20.03.2002,
SG München, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 127/99

Unterschriftensammlung zur Unterstützung einer Vorschlagsliste bei der Sozialversicherungswahl, Anfechtung durch freie Liste, Klagegegenstand beim Wahlanfechtungsverfahren

BSG, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen B 1 KR 26/02 R

DRsp Nr. 2004/5643

Unterschriftensammlung zur Unterstützung einer Vorschlagsliste bei der Sozialversicherungswahl, Anfechtung durch freie Liste, Klagegegenstand beim Wahlanfechtungsverfahren

1. Trotz der Vorgabe, dass bei der Unterschriftensammlung zur Unterstützung einer Vorschlagsliste für eine Sozialversicherungswahl die vollständige Kandidatenliste vorliegen muss, darf die Vorschlagsliste nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der genaue Hergang der Unterschriftensammlung habe sich nicht klären lassen. 2. Durch eine freie Liste als solche kann eine Sozialversicherungswahl nicht angefochten werden. 3. Im Rahmen des gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahrens können die vorbereiteten Entscheidungen der Wahlausschüsse nicht selbständig angefochten werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 48 Abs. 1 Nr. 4 § 48 Abs. 2 § 56 S. 2 Nr. 5 § 57 Abs. 2 ; SVWO § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 2 S. 7 § 23 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Kläger bestreiten die Gültigkeit einer Wahl zum Verwaltungsrat einer Krankenkasse, weil die von ihnen vorgeschlagene Kandidatenliste zur Wahl nicht zugelassen wurde.