LAG Köln - Beschluss vom 19.11.2003
4 Ta 318/03
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6 ; ZPO § 253 Abs. 4 ; KSchG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2962/03

Unterschriftserfordernis für die Klageschrift

LAG Köln, Beschluss vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 318/03

DRsp Nr. 2004/2457

Unterschriftserfordernis für die Klageschrift

»Auch nach §§ 130 Nr. 6, 253 Abs. 4 ZPO n. F., ist die Unterschrift der Partei zwingendes Wirksamkeitserfordernis einer Klageschrift.«

Normenkette:

ZPO § 130 Nr. 6 ; ZPO § 253 Abs. 4 ; KSchG § 5 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Hauptverfahren über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung der Beklagten, die in ihrem Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, darunter den Kläger, der seit dem 30.06.19985 bei der Beklagten beschäftigt ist.

Die Kündigung erfolgte mit Schreiben vom 20.02.2003. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an.

Am 12.03.2003 ging ein auf den 11.03.2003 datierter Schriftsatz mit der Überschrift "Klage" und dem Antrag, dass festgestellt werden solle, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 20.02.2003 sozial ungerechtfertigt sei, sowie einer Begründung ohne Unterschrift ein. Nach der Begründung findet sich lediglich in derselben Type wie der Schriftsatz geschrieben "M S " dazu der Zusatz "RechtssekretärIn".