I.
Die Parteien streiten im Hauptverfahren über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung der Beklagten, die in ihrem Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, darunter den Kläger, der seit dem 30.06.19985 bei der Beklagten beschäftigt ist.
Die Kündigung erfolgte mit Schreiben vom 20.02.2003. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an.
Am 12.03.2003 ging ein auf den 11.03.2003 datierter Schriftsatz mit der Überschrift "Klage" und dem Antrag, dass festgestellt werden solle, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 20.02.2003 sozial ungerechtfertigt sei, sowie einer Begründung ohne Unterschrift ein. Nach der Begründung findet sich lediglich in derselben Type wie der Schriftsatz geschrieben "M S " dazu der Zusatz "RechtssekretärIn".
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