LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.2022
L 6 U 1603/22
Normen:
SGG § 65a Abs. 7 S. 1; SGG § 134 Abs. 1; SGG § 159; ZPO § 315;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 596/21

Unterschriftserfordernis unter einem Urteil im sozialgerichtlichen VerfahrenBewirkung durch die qualifizierte elektronische Signatur

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen L 6 U 1603/22

DRsp Nr. 2023/409

Unterschriftserfordernis unter einem Urteil im sozialgerichtlichen Verfahren Bewirkung durch die qualifizierte elektronische Signatur

Bei elektronisch geführten Verfahrensakten wird die handschriftliche Unterzeichnung durch die Namensangabe und die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt. Ein qualifiziert signiertes Urteil ist daher nicht wegen fehlender handschriftlicher Unterschrift fehlerhaft.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 7 S. 1; SGG § 134 Abs. 1; SGG § 159; ZPO § 315;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Unfallfolgen sowie die Gewährung weiterer Heilbehandlung und weiteren Verletztengeldes aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 25. September 2018, bei dem er von einem 148 g schweren Mörtelstück am Kopf getroffen wurde.

Er ist 1965 geboren, selbstständiger Rechtsanwalt, geschieden und zum Unfallzeitpunkt mit seiner Tochter in einem Haushalt lebend gewesen.