BVerfG - Beschluß vom 12.10.2004
1 BvR 2130/98
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; MitbestG § 12 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AG 2005, 33
BVerfGE 111, 289
DB 2004, 2480
DVBl 2005, 47
NJ 2005, 73
NZA 2004, 1395
WM 2004, 2355
WM 2005, 396
ZIP 2004, 2201
Vorinstanzen:
BAG, vom 13.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 ABR 5/97
LAG Berlin, vom 01.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 2/96
ArbG Berlin, vom 19.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 90 BV 25207/95

Unterschriftsquorum für Wahlvorschläge bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

BVerfG, Beschluß vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2130/98

DRsp Nr. 2004/17623

Unterschriftsquorum für Wahlvorschläge bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

»Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat (§ 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG).«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; MitbestG § 12 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes über das Vorschlagsrecht zur Wahl der Delegierten im Rahmen der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Unternehmen.

I. 1. Nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG) ist der Aufsichtsrat eines Unternehmens paritätisch zu besetzen, das heißt mit einer gleichen Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 1 MitbestG). Beschäftigt ein Unternehmen in der Regel mehr als 20.000 Arbeitnehmer, setzt sich der Aufsichtsrat aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG). Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften befinden (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG).