Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller zunächst keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Feststellung,
dass der Verwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 10. November 2017 (Weisung der Antragsgegnerin, dass das Kind W. I. , geboren am 2010, von der Mutter bis auf weiteres nicht an den Antragsteller herausgegeben werden darf) rechtswidrig war.
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