VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.05.2020
4 S 672/20
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2; SGB IX a.F. § 82 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 694
NVwZ-RR 2020, 990
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 884/15

Unterwerfen der durch das Benachteiligungsverbot geschützten Personengruppen dem Prinzip der Bestenauslese; Bevorzugung im Sinne einer vorrangigen Auswahl trotz besserer Eignung eines Mitbewerbers als Anspruch eines schwerbehinderten Bewerbers durch Erfüllen des Anforderungsprofils einer ausgeschriebenen Stelle

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 4 S 672/20

DRsp Nr. 2020/6948

Unterwerfen der durch das Benachteiligungsverbot geschützten Personengruppen dem Prinzip der Bestenauslese; Bevorzugung im Sinne einer vorrangigen Auswahl trotz besserer Eignung eines Mitbewerbers als Anspruch eines schwerbehinderten Bewerbers durch Erfüllen des Anforderungsprofils einer ausgeschriebenen Stelle

Dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG sind auch die durch das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG geschützten Personengruppen unterworfen. Ein schwerbehinderter Bewerber hat daher, auch wenn er das Anforderungsprofil einer ausgeschriebenen Stelle erfüllt, keinen Anspruch auf Bevorzugung im Sinne einer vorrangigen Auswahl trotz besserer Eignung eines Mitbewerbers.

Tenor

Der Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Dezember 2019 - 5 K 884/15 - werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.952,88 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2; SGB IX a.F. § 82 S. 2;

Gründe