BGH - Urteil vom 28.11.1994
II ZR 11/94
Normen:
BGB §§ 25, 242 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Regelwerke, sportliche 1
BGHR BGB § 25 Verbandsstrafgewalt 1
BGHZ 128, 93
DRsp I(110)169a-d
JZ 1995, 461
MDR 1995, 862
NJW 1995, 583
NJW-RR 1995, 699
WM 1995, 802
ZIP 1995, 752
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Limburg,

Unterwerfung von Nichtmitgliedern eines Sportverbandes unter die Disziplinargewalt

BGH, Urteil vom 28.11.1994 - Aktenzeichen II ZR 11/94

DRsp Nr. 1995/2827

Unterwerfung von Nichtmitgliedern eines Sportverbandes unter die Disziplinargewalt

»a) Der Disziplinargewalt eines Sportverbandes können sich auch Nichtmitglieder unterstellen. Dies gilt jedenfalls, soweit sie seine Einrichtungen in Anspruch nehmen oder an dem in seinem Organisations- und Verantwortungsbereich nach seinen Regeln (Sport- oder Spielordnungen o.ä.) ausgeschriebenen Sportbetrieb teilnehmen wollen. b) Die dazu nötige Unterwerfung kann nur durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt erfolgen. Außerhalb individueller Vertragsschlüsse kann dies rechtsverbindlich durch Teilnahme an einem nach der Sport- oder Wettkampfordnung des betreffenden Verbandes ausgeschriebenen Wettbewerb oder durch Erwerb einer generellen Start- oder Spielerlaubnis des zuständigen Sportverbandes (Sportler- bzw. Spielerausweis, Lizenz o.ä.) geschehen, bei deren Erlangung der Sporttreibende das einschlägige Regelwerk des Verbandes anerkennt. In beiden Fällen muß der Sporttreibende eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Inhalt dieses Regelwerks haben. c) Sportliche Regelwerke sind auch im Verhältnis zu Nichtmitgliedern des regelaufstellenden Verbandes keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes. Sie unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB.