BGH - Beschluß vom 25.11.2003
4 StR 239/03
Normen:
StGB §§ 263 266 ; SGB V § 12 ;
Fundstellen:
BGHSt 49, 17
NJW 2004, 454
NStZ 2004, 266
NZS 2004, 423
StV 2004, 422
wistra 2004, 143
wistra 2006, 63
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern,

Untreue und/oder Betrug bei Verordnung und Bezug nicht notwendiger Medikamente

BGH, Beschluß vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 4 StR 239/03

DRsp Nr. 2003/17224

Untreue und/oder Betrug bei Verordnung und Bezug nicht notwendiger Medikamente

»Zur Abgrenzung von Untreue und Betrug gegenüber Krankenkasse und Apotheker beim Bezug kassenärztlich verordneter, aber nicht notwendiger Medikamente.«

Normenkette:

StGB §§ 263 266 ; SGB V § 12 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen Betruges in 16 Fällen und den Angeklagten Dr. Sch. wegen Beihilfe hierzu schuldig gesprochen; es hat den Angeklagten N. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten Dr. Sch. zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 70 EURO verurteilt. Mit ihren Revisionen gegen dieses Urteil rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte Dr. Sch. erhebt darüber hinaus Verfahrensbeschwerden. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind die Revisionen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); insoweit wird auf die Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 21. Juli 2003 Bezug genommen.