LAG Berlin - Urteil vom 02.04.2004
6 Sa 2209/03
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 14804/03

Unulässige Abmahnung wegen Beschwerde über Vorgesetzten

LAG Berlin, Urteil vom 02.04.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 2209/03

DRsp Nr. 2004/6298

Unulässige Abmahnung wegen Beschwerde über Vorgesetzten

»Ein Arbeitnehmer kann wegen einer bewusst falschen Beschwerde beim Personalrat über das Vorgehen seines Vorgesetzten abgemahnt werden.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Angestellter im Polizeidienst. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der BAT-O kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

Mit Schreiben vom 1. April 2003 (Abl. Bl. 5 f d.A.) erteilte der Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, weil dieser in einer an den Personalrat seiner Dienststelle gerichteten "Eidesstattlichen Erklärung" vom 18. Juni 2002 (Abl. Bl. 7 d.A.) Vorwürfe gegen seine Vorgesetzte im Zusammenhang mit der Einreichung eines Verbesserungsvorschlags erhoben hatte.