BAG - Urteil vom 24.06.1998
3 AZR 288/97
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 3 S. 3; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 1 BatrAVGV Invaliditätsrente
BAG 89, 180
BB 1998, 2529
DB 1998, 1969
NZA 1999, 318
VersR 1998, 1535
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 19.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2318/95
LAG Hamm, vom 11.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 977/96

Unverfallbarkeit einer Invaliditätsrente

BAG, Urteil vom 24.06.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 288/97

DRsp Nr. 1998/20093

Unverfallbarkeit einer Invaliditätsrente

»1. Anwartschaften auf eine Invaliditätsversorgung werden unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG unverfallbar. 2. Die Parteien können in einem Versorgungsvertrag die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf Invaliditätsrente näher bestimmen. Stellen sie auf die Berufsunfähigkeit ab, sind die Voraussetzungen gemeint, die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zur Berufsunfähigkeit führen (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 14. April 1983 - 3 AZR 4/81 - AP Nr. 6 zu § 6 BetrAVG). 3. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Invaliditätsrente davon abhängig machen, daß das Arbeitsverhältnis bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch besteht, sind nichtig; sie verstoßen gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 3 S. 3; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten eine Invaliditätsrente wegen Berufsunfähigkeit.