BAG - Urteil vom 21.08.1990
3 AZR 429/89
Normen:
BetrAVG § 1 (Unverfallbarkeit), § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 ; BGB §§ 157, 162 ; ArbGG § 9 Abs. 5, § 72 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 1991, 458
NJW 1991, 1197
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5106/88
LAG Köln, vom 27.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1309/88

Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft

BAG, Urteil vom 21.08.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 429/89

DRsp Nr. 2000/1234

Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft

»1. Als anwartschaftsbegründende Zeiten der Betriebszugehörigkeit und als berücksichtigungsfähige Zeiten der Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG kommen Zeiten in Betracht, in denen ein Mitarbeiter für eine Vorgründungs-GmbH tätig geworden ist. 2. Diese berücksichtigungsfähige Tätigkeit muß auf Dauer angelegt sein, einen nicht ganz unerheblichen Umfang erreichen und aufgrund einer vertraglichen Bindung erbracht worden sein. 3. Tätigkeiten dieser Art sind bei der Ermittlung der Dauer der Betriebszugehörigkeit zusammenzurechnen, sofern keine Unterbrechung stattgefunden hat. Es ist unerheblich, ob der Begünstigte als Geschäftsführer der GmbH oder als Arbeitnehmer tätig geworden ist.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Unverfallbarkeit), § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 ; BGB §§ 157, 162 ; ArbGG § 9 Abs. 5, § 72 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein Insolvenzschutz für eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung. Der Beklagte wendet ein, der Kläger habe die für den Eintritt der Unverfallbarkeit der Anwartschaft erforderliche Dienstzeit nicht voll erbracht; außerdem sei das Begehren des Klägers rechtsmißbräuchlich.