LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.02.2018
7 Sa 406/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 76/17

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung einer Leiterin Finanz- und Rechnungswesen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 406/17

DRsp Nr. 2018/13822

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung einer "Leiterin Finanz- und Rechnungswesen" bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

Stellen sich die Vorwürfe der Arbeitgeberin zur Nichteinhaltung der Arbeitszeiten und zu Privattätigkeiten während der Arbeitszeit unter Nutzung des dienstlichen Rechners sowie zur Nutzung von Telefon und Internet für private Zwecke allein oder zusammen betrachtet nicht als derart schwerwiegende Pflichtverletzungen dar, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich erscheinen lassen, überwiegt das Interesse der Arbeitnehmerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, so dass der Arbeitgeberin eine Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 2. Juni 2017, Az. 5 Ca 76/17, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung sowie über Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin.

1. 2.