LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.08.2014
6 TaBV 11/14
Normen:
ZA-NTS Art. 56 Abs. 9; TV-AL-II § 45 Abs. 2; UP-ZA-NTS Abs. 9; UP-ZA-NTS Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 20/13

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung eines freigestellten Hauptvertrauensmanns der Schwerbehinderten bei den US-Stationierungsstreitkräften wegen Verletzung der AnwesenheitspflichtUnbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung zur fristlosen Kündigung bei zumutbarer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.08.2014 - Aktenzeichen 6 TaBV 11/14

DRsp Nr. 2015/2574

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung eines freigestellten Hauptvertrauensmanns der Schwerbehinderten bei den US-Stationierungsstreitkräften wegen Verletzung der Anwesenheitspflicht Unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung zur fristlosen Kündigung bei zumutbarer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

1. Stützt die Arbeitgeberin bei einem Mitglied der Betriebsvertretung den wichtigen Grund im Sinne der §§ 15 Abs. 2 KSchG, 626 Abs. 1 BGB auf dessen Verhalten, muss dieses Verhalten sich als Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis darstellen; ist einem Betriebsvertretungsmitglied ausschließlich eine Verletzung seiner Amtspflichten vorzuwerfen, ist nur ein kollektivrechtliches Ausschlussverfahren möglich. 2. Ein Verhalten verletzt ausschließlich Amtspflichten, wenn das Mitglied der Betriebsvertretung lediglich "kollektivrechtliche" Pflichten verletzt hat; verstößt es sowohl gegen solche als auch gegen eine für alle Beschäftigten gleichermaßen geltende vertragliche Pflicht, liegt (jedenfalls auch) eine Vertragspflichtverletzung vor und eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht.