LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2016
4 Sa 5/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 473
BB 2016, 2035
CR 2017, 120
ITRB 2016, 249
MMR 2016, 702
NZA 2016, 9
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 290/15

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten in der Kommentarfunktion der Facebook-Chronik eines Arbeitskollegen mittels EmoticonsAbmahnungserfordernis bei Aufschaukeln an Herabsetzungen anderer in plumper Art und Weise

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 5/16

DRsp Nr. 2016/13186

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten in der Kommentarfunktion der Facebook-Chronik eines Arbeitskollegen mittels Emoticons Abmahnungserfordernis bei Aufschaukeln an Herabsetzungen anderer in plumper Art und Weise

Beleidigung von Vorgesetzten in der Kommentarfunktion der Facebookchronik eines Arbeitskollegen mittels Emoticons. - Einzelfallentscheidung.

1. Auch grobe Beleidigungen der Arbeitgeberin und/oder ihrer Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.