LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2004
9 Sa 532/04
Normen:
KSchG § 1 § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3746/03

Unverhältnismäßige Bewertung von Schlechtleistungen bei verhaltensbedingter Kündigung - unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 532/04

DRsp Nr. 2005/11914

Unverhältnismäßige Bewertung von Schlechtleistungen bei verhaltensbedingter Kündigung - unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

1. Da jeder Arbeitsnehmer in seinem Arbeitsleben in mehr oder weniger großem Umfang Schlechtleistungen erbringt, wird ein verständig und ruhig abwägender Arbeitgeber nicht einen kurzen Zeitabschnitt (etwa ein Jahr von insgesamt 18 Beschäftigungsjahren) herausgreifen, um die gebotene Reaktion bei Arbeitsfehlern zu beurteilen; ein solches Verhalten ist unverhältnismäßig.2. Eine Partei, die sich auf die Rechtswirksamkeit ihrer Kündigung beruft, kann nicht umhin, die aus ihrer Sicht erforderliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen; wenn dies im Rahmen der üblichen Interessenwahrnehmung im Rahmen eines Kündigungsstreites geschieht, kann hieraus ein Auflösungsgrund nicht abgeleitet werden.

Normenkette:

KSchG § 1 § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.04.2004 (S. 2 bis 5 = Bl. 82 bis 85 d.A.) Bezug genommen.