Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.04.2004 (S. 2 bis 5 = Bl. 82 bis 85 d.A.) Bezug genommen.
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