LAG München - Urteil vom 30.11.2010
6 Sa 684/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 206;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3991/09

Unverjährbarkeit von Urlaubsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit

LAG München, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 684/10

DRsp Nr. 2011/1533

Unverjährbarkeit von Urlaubsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit

1. Kann Urlaub wegen arbeitsunfähiger Erkrankung des Arbeitnehmers bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht tatsächlich genommen werden, so ist dieser mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Die infolge Arbeitsunfähigkeit zu nehmenden Urlaubsansprüche verjähren infolge ihrer gesetzlichen Befristung nicht. 2. Selbst wenn man eine grundsätzliche Verjährungsmöglichkeit der Urlaubsansprüche annehmen wollte, wäre die Verjährungsfrist infolge arbeitsunfähigkeitsbedingt dauernder Unmöglichkeit der tatsächlichen Urlaubsnahme nach § 206 BGB gehemmt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 20. Mai 2010 - 9 Ca 3991/09 - in der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15/38, die Beklagte 23/38.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 206;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2004 und 2005.