LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.12.2017
4 Sa 389/16
Normen:
ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 247/16

Unverschuldetes Versäumnis von Rechtsmittelfristen und Wiedereinsetzung in den vorigen StandFeststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz eines zukünftigen SchadensHaftungsbeschränkung im Recht der gesetzlichen UnfallversicherungVorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls i.S.d. § 104 SGB VIIBewusst fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls i.S.d. § 104 SGB VII

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 389/16

DRsp Nr. 2019/10836

Unverschuldetes Versäumnis von Rechtsmittelfristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz eines zukünftigen Schadens Haftungsbeschränkung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls i.S.d. § 104 SGB VII Bewusst fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls i.S.d. § 104 SGB VII

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei einer unverschuldeten Fristversäumnis zu gewähren, wenn die Partei alles in ihren Kräften stehende getan hat, um die Frist zu wahren.2. Besteht die Möglichkeit von zukünftigen Schadensfolgen aus einem schweren Unfallereignis, ist im Regelfall das Feststellungsinteresse einer Klage auf Ersatz des zukünftigen Schadens gegeben.3. Das gesetzliche Unfallversicherungsrecht schützt den Unternehmer und andere im Betrieb tätige Personen vor einer Haftung für Personenschäden einschließlich der Gefährdungshaftung und etwaigem Schmerzensgeld. Dies gilt jedoch nicht bei vorsätzlichem Handeln.4. Vorsätzliches Handeln zur Herbeiführung eines Versicherungsfalls erfordert nicht nur eine schädigende Handlung als solche, sondern auch das "Wollen" und "Billigen" der konkreten Schadensfolgen.