LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.10.2005
10 TaBV 22/05
Normen:
SGB IX § 91 Abs. 5 ; BGB § 626 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 245
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 59/04

Unverzügliche Einleitung des Beschlussverfahrens bei verweigerter Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Betriebsratsmitgliedes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.10.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 22/05

DRsp Nr. 2006/2966

Unverzügliche Einleitung des Beschlussverfahrens bei verweigerter Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Betriebsratsmitgliedes

Verweigert der Betriebsrat bei einem schwerbehinderten Betriebsratsmitglied seine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung, ist das Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 5 SGB IX unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationssamt oder nach Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 SGB IX einzuleiten.

Normenkette:

SGB IX § 91 Abs. 5 ; BGB § 626 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeberin) beabsichtigt, das zwischen ihr und dem Beteiligten zu 3. bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Der Beteiligte zu 3. ist Mitglied des bei der Beklagten in K. gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 2.). Der 1956 geborene Beteiligte zu 3. ist seit 1972 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Seit 2002 ist er Mitglied des Betriebsrats. Bei ihm besteht ein Grad der Behinderung von 30; er ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.