LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.11.2023
9 Sa 27/23
Normen:
BetrVG § 25; BetrVG § 29 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 14.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 202/22

Unverzügliche Ladung eines Ersatzmitgliedes bei nachträglicher Kenntnisnahme des Vorsitzenden von einer Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes; Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses bei unterbliebener ordnungsgemäßer Ladung des Ersatzmitglieds

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2023 - Aktenzeichen 9 Sa 27/23

DRsp Nr. 2024/4257

Unverzügliche Ladung eines Ersatzmitgliedes bei nachträglicher Kenntnisnahme des Vorsitzenden von einer Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes; Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses bei unterbliebener ordnungsgemäßer Ladung des Ersatzmitglieds

Erfährt der Vorsitzende erst nach der Ladung zur Betriebsratssitzung von der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes, so muss er die Ladung des Ersatzmitgliedes unverzüglich nachholen. Hierzu muss er alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Kommunikationswege ausschöpfen, um die Ladung des Ersatzmitgliedes noch vor der Sitzung zu bewerkstelligen. Deshalb ist bei einer kurzfristigen Verhinderung eine Ladung von Ersatzmitgliedern auch per Telefon oder auf elektronischem Weg geboten. Unterlässt der Vorsitzende die gebotene Ladung eines Ersatzmitgliedes, ist der Beschluss des Betriebsrats, mit dem er einen anderen schwebend unwirksamen Beschluss genehmigen will, seinerseits unwirksam.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgericht Freiburg, Kammern Offenburg vom 14.03.2023, 5 Ca 202/22 abgeändert: