ArbG Berlin - Urteil vom 28.10.2009
56 Ca 15400/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 2; BGB § 121 Abs. 1; SGB IX § 91 Abs. 5;

Unverzüglicher Zugang des Kündigungsschreibens nach Zustimmung des Integrationsamtes; unwirksame außerordentliche Kündigung bei verspätetem Zugang

ArbG Berlin, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 56 Ca 15400/09

DRsp Nr. 2010/511

Unverzüglicher Zugang des Kündigungsschreibens nach Zustimmung des Integrationsamtes; unwirksame außerordentliche Kündigung bei verspätetem Zugang

Die außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes kann im Einzelfall nicht mehr "unverzüglich" i.S.d. § 91 Abs. 5 SGB IX sein, wenn das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer innerhalb derselben Stadt erst am übernächsten Tag nach der Fertigung der Kündigung durch einen Mitarbeiter des Arbeitgebers als Boten übergeben wird.

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 29.07.2009 nicht aufgelöst worden ist.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.940,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2; BGB § 121 Abs. 1; SGB IX § 91 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung der schwerbehinderten Klägerin wegen angeblicher Unterschlagung von 19,91 EUR.