LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.06.2005
6 Ta 80/05
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 337/05

Unvollständige Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 80/05

DRsp Nr. 2005/18827

Unvollständige Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein; für die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben sind Belege vorzulegen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin hat mit der Klage vom 01.03.2005 die Vergütung für Januar 2005 in Höhe von 1.222,50 EUR brutto von der Beklagte, die sie auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20.06.2004 als Bäckereiverkäuferin bei einem Bruttostundenlohn von 7,50 EUR beschäftigt, verlangt, weil dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht gezahlt war.

In der Klageschrift, welche am 02.03.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin weiterhin beantragt, ihr Herrn Rechtsanwalt C., C-Stadt beizuordnen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Sie hat dabei eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, die kein Datum trägt.

Nachdem das Arbeitsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte, hat die Klägerin mit Schreiben vom 11.03.2005 mitgeteilt, dass sie mittlerweile den geltend gemachten Betrag von der Beklagtenseite erhalten habe und bitte, über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden.